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Lohnpfändung bei Jahressonderzahlung: Pfändungsschutz besteht nur beim Weihnachtsgeld

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Der Fall: Ein Arbeitnehmer war im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er erhielt seine Vergütung einschließlich einer Jahressonderzuwendung nach dem anwendbaren Tarifvertrag. Am 27.04.2011 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitnehmers eröffnet. Der Arbeitgeber führte den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den bestellten Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte er auch die Jahressonderzuwendung 2013 (2.946,47 € brutto). Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Die Jahressonderzuwendung sei als Weihnachtsgeld einzuordnen. Daher seien 500 € brutto davon nicht pfändbar. Die vollständige Zahlung an den Treuhänder habe daher nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers geführt. Der Arbeitnehmer klagte daher auf (nochmalige) Auszahlung durch den Arbeitgeber.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) München wies die Klage ab. Bei der Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst handele es sich nicht um eine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO). Es liege keine Leistung vor, die aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt werde, um einen besonderen Bedarf der Arbeitnehmer abzudecken. Nur eine zweckgerichtete und im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung unterliegt dem Pfändungsschutz (LAG München, Urteil vom 18.11.2015, Az.: 11 Sa 669/15).

Vermeiden Sie Fehler bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens

Flattern Ihnen Lohnpfändungen ins Haus, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, an der Begleichung von Forderungen, die Dritte gegen Ihren Mitarbeiter haben, mitzuwirken. Die Lohnpfändung selbst erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 850 bis 850h ZPO.

Wirksam wird die Einkommenspfändung Ihres Mitarbeiters mit der Zustellung des gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Sie als Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt ist es Ihnen verboten, den gepfändeten Betrag des Gehalts an Ihren Mitarbeiter auszuzahlen. Für den gepfändeten Lohnanteil ist nun der Gläubiger der berechtigte Empfänger. Er kann Sie sogar verklagen, wenn Sie nicht freiwillig an ihn zahlen! Ihre Aufgabe ist es zunächst festzustellen, welche Vergütungsbestandteile überhaupt von der Pfändung betroffen sind. Machen Sie hier Fehler und zahlen Sie Lohnteile an den Falschen aus, müssen Sie ggf. doppelt zahlen.

Achtung: Diese Vergütungsbestandteile sind unpfändbar!

In der folgenden Liste haben wir die wichtigsten unpfändbaren Lohnanteile zusammengefasst:

  • Zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,
  • die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,
  • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder,
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen,
  • das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,
  • Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 €,
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge.

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